KORREKTUR DES SCHMERZHAFTEN GROSSZEHENBALLENS (HALLUX VALGUS)
Ursache
Die Ballenzehe ist die häufigste Fehlstellung der Großzehe. Sie kann im Laufe der Zeit zunehmen. Es entwickeln sich Druckschmerzen oder auch ein Gelenkverschleiß. Leute mit Plattfüßen oder mit außergewöhnlich biegsamen Füßen sind besonders gefährdet. Andere Ursachen sind Verletzungen, rheumatische Arthritis und neurovaskuläre Krankheiten. Frauen sind häufiger betroffen, wahrscheinlich aufgrund der von Frauen getragenen Schuhe.
Konservative Behandlung
Zunächst sind geeignete Schuhe zu wählen, mit niedrigen Absätzen, weichem Leder und breitem Zehenspielraum. Polster verringern den Druck auf die Erhebung. Auch entzündungshemmende Medikation verschafft Erleichterung.
Operative Behandlung
Welche Methode im Einzelfall die beste ist, wird nach einer Untersuchung der Fußfehlstellung und anhand von Röntgenaufnahmen in einem ausführlichen und erläuternden Gespräch gemeinsam mit Ihnen besprochen und festgelegt.
Valgus
Bei einer leichten Ballenzehe wird die V-Osteotomie angewendet, wobei der erste Mittelfußknochen unterhalb des Gelenkköpfchens durchtrennt wird. Nach dem Lösen verkürzter Kapsel- und Sehnenstrukturen wird das ganze Gelenk in die gewünschte Stellung verschoben; die überstehenden Knochenteile werden entfernt. So kann das Gelenk wieder funktionieren. Die Knochenheilungszeit beträgt ca. sechs Wochen. In dieser Zeit darf der Fuß in einem Spezialschuh belastet werden.
Liegt eine Ballenzehe mittlerer Ausprägung vor, wird der 1. Mittelfußknochen Z- förmig durchgetrennt und in die gewünschte Stellung verschoben, um die Fehlstellung zu korrigieren. Die Knochenheilungszeit beträgt in diesem Fall ebenso sechs Wochen, in denen der Fuß ebenfalls in einem Spezialschuh belastet werden darf.
Ist Ihre Ballenzehe sehr ausgeprägt, muss ein sehr großer Winkel korrigiert werden. Dazu muss der erste Mittelfußknochen am körpernahen Ende umgestellt und mit dem angrenzenden Knochen fixiert werden. Hier beträgt die Knochenheilungszeit acht Wochen, in denen der Fuß nur teilweise belastet werden darf.


